AGB Mietomnibus des Bundesverbandes deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e. V.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (AGB-Mietomnibus)

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
  2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
  3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt 

  1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
  2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
  3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
  • die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
  • die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
  • die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
  • die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  • die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen

  1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
  2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde

§ 4 Preise und Zahlungen

  1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte
  2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
  3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
  4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
  5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 Preiserhöhung

Der Busunternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10 % des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Bedingungen zu verlangen:

  1. Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
  2. Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren.
  3. Der Busunternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
  4. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3 % des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Busunternehmer von dem Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem Busunternehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

  1. Rücktritt vor Fahrtantritt

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.

Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei einem Rücktritt

  • bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
  • 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30 %
  • 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40 %
  • 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
  • ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %;

des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

    2. Kündigung nach Fahrtantritt

  • Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
  • Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten
  • Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

  1. Rücktritt vor Fahrtantritt

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungs- erbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

     2. Kündigung nach Fahrtantritt

  • Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
  • Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 8 Haftung

  1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
  3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 9 Beschränkung der Haftung

  1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt,
  2. soweit der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht,
  3. der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Busunternehmers beruht.
  4. 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.

§ 10 Gepäck und sonstige Sachen

  1. Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
  2. Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie ungeschützte und unverpackte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
  3. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten

§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

  1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachten Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzfristig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
  3. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
  4. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu
  5. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

  1. Gerichtsstand
  • Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
  • Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
  • Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.